Alleinerziehende Mütter und Väter sind hier herzlich willkommen |
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Kindesunterhalt in ÖsterreichEin Anspruch auf Kindesunterhaltes in Geld ist nur relevant, wenn das Kind von den es versorgenden Eltern getrennt lebt, beispielsweise bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt oder weil das (erwachsene) Kind z.B. ein eine Schule (Universität) im Ausland besucht.SelbsterhaltungsfähigkeitKindesunterhalt muss solange entrichtet werden, als sich das Kind nicht selbst erhalten kann. Diese Selbsterhaltungsfähigkeit ist unabhängig von fixen Grenze der Volljährigkeit, sie kann davor (Lehrling) oder danach (nach Studium) eintreten.In der Gerichtspraxis wird eine Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Einkommen von ca. € 650 angenommen. Während des Präsenzdienstes gilt das Kind in jedem Fall als selbsterhaltungsfähig. Beginnt es danach eine weiterführende Ausbildung wie ein Universitätsstudium, so lebt der Unterhaltsanspruch ggf. wieder auf, sodass die Eltern, wenn sie dazu theoretisch finanziell in der Lage sind, auch ein Universitätsstudium finanzieren müssen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Studierende zielstrebig und mit mindestens durchschnittlichem Studienerfolg betreibt. Ein einmaliger Studienwechsel am Anfang dieses Studiums wird von der Gerichtspraxis toleriert. Für ein an ein erfolgreich absolviertes Studium angehängtes Doktoratsstudium sind allerdings strengere Maßstäbe (bisheriger Studienfortgang überdurchschnittlich etc.) anzulegen. Neben Einkünften aus Arbeitsentgelt sind hier auch Einkünfte aus Vermögenserträgnissen, also z.B. Zinsen aus Vermögen, das das Kind geerbt oder geschenkt erhalten hat. Der Vermögensstamm ist primär unbeachtlich.
Unterhaltsanspruch gegen die ElternWenn das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat es Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern. Die Gerichtspraxis geht von Prozentquoten zwischen 16 und 20% des Nettoeinkommens eines jeden unterhaltspflichtigen Elternteiles aus, wobei für die genaue Bemessung - innerhalb der 16-22% - das Kindesalter (siehe Tabelle) ausschlaggebend ist.Im strikten Gegensatz zum Unterhalt der Ehegatten untereinander (Eherecht) ist der Unterhalt von Kindern (Kindschaftsrecht) nach oben begrenzt mit dem 2,5fachen des Regelbedarfs
KindesvermögensSind weder Vater noch Mutter zur Unterhaltsleistung in der Lage, so ist subsidiär der Stamm des Vermögens des Kindes heranzuziehen. Dies muss jedoch insgesamt für das Kind zumutbar sein. So kann keinesfalls die Wohnung, die dem Kind aufgrund von z.B. Erbschaft gehört und in der es lebt einer Veräußerung unterzogen werden.Unterhaltsnspruch gegen die GroßelternAuf letzter Stufe habe auch alle Großeltern zum Kindesunterhalt beizutragen. Sie müssen jedoch nur so viel leisten, dass sie ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.Hier finden Sie weitere Informationen: Häufige Fragen von Alleinerziehenden zum Kindesunterhalt |
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