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alleinige Obsorge (alleiniges Sorgerecht)
Wenn im Rahmen der Scheidung keine Vereinbarung über die alleinige
Obsorge getroffen werden kann, ist ein Antrag auf Aufhebung der Obsorge
beider unter gleichzeitiger Übertragung der alleinigen Obsorge jederzeit
möglich. Ein solcher Antrag ist vor allem dann ratsam, wenn es Differenzen
in Fragen der Erziehung auftreten.
Gründe für das Gericht, die alleinige Obsorge für einen
Elternteil in Betracht zu ziehen, sind:
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Das Gericht genehmigt die Vereinbarung der Eltern bezüglich einer
gemeinsamen Obsorge nicht.
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Ein Elternteil beantragt nachträglich die alleinige Obsorge.
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Ein Elternteil gefährdet das minderjährige Kind.
Im Falle einer alleinigen Obsorge hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil
folgende Mindestrechte:
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Besuchsrecht
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Informations- und Äußerungsrecht zu wichtigen Angelegenheiten
im Leben des Kindes (z.B. Wohnsitzwechsel, Schulabschluss)
Das Gericht ist im Falle eines Antrages auf Übertragung der alleinigen
Obsorge, aber auch hinsichtlich des Besuchrechtes, verpflichtet, eine gütliche
Einigung herbeizuführen. Dazu werden einige gemeinsame Gespräche
mit dem anderen Elternteil bei Gericht geführt. Unter Umständen
können auch Kinder ab 10 Jahre angehört werden. Kann bei Gericht
keine Einigung herbei geführt werden, dann wird die Richterin/der
Richter Institutionen nennen, die entsprechende Beratung anbieten.
Vor oder während eines laufenden Verfahrens (Scheidung, Obsorge,
Besuchsrecht) kann auch Mediation in Anspruch genommen werden.
Hinweise zum alleinigen Sorgerecht in Deutschland finden Sie hier: Alleiniges Sorgerecht für Alleinerziehende in Deutschland
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www.allein-erziehend.com |