Alleinerziehende Mütter und Väter sind hier herzlich willkommen

alleinige Obsorge (alleiniges Sorgerecht)

Wenn im Rahmen der Scheidung keine Vereinbarung über die alleinige Obsorge getroffen werden kann, ist ein Antrag  auf Aufhebung der Obsorge beider unter gleichzeitiger Übertragung der alleinigen Obsorge jederzeit möglich. Ein solcher Antrag ist vor allem dann ratsam, wenn es Differenzen in Fragen der Erziehung auftreten.

Gründe für das Gericht, die alleinige Obsorge für einen Elternteil in Betracht zu ziehen, sind:

  • Das Gericht genehmigt die Vereinbarung der Eltern bezüglich einer gemeinsamen Obsorge nicht.
  • Ein Elternteil beantragt nachträglich die alleinige Obsorge.
  • Ein Elternteil gefährdet das minderjährige Kind.
Im Falle einer alleinigen Obsorge hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil folgende Mindestrechte:
  • Besuchsrecht
  • Informations- und Äußerungsrecht zu wichtigen Angelegenheiten im Leben des Kindes (z.B. Wohnsitzwechsel, Schulabschluss)
Das Gericht ist im Falle eines Antrages auf Übertragung der alleinigen Obsorge, aber auch hinsichtlich des Besuchrechtes, verpflichtet, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Dazu werden einige gemeinsame Gespräche mit dem anderen Elternteil bei Gericht geführt. Unter Umständen können auch Kinder ab 10 Jahre angehört werden. Kann bei Gericht keine Einigung herbei geführt werden, dann wird die Richterin/der Richter Institutionen nennen, die entsprechende Beratung anbieten.

Vor oder während eines laufenden Verfahrens (Scheidung, Obsorge, Besuchsrecht) kann auch Mediation in Anspruch genommen werden.
 
Hinweise zum alleinigen Sorgerecht in Deutschland finden Sie hier: Alleiniges Sorgerecht für Alleinerziehende in Deutschland


 

 
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